Wohnbauförderung

VERORDNUNG über die Rückvergütung der Aufschließungsabgabe bzw. Wohnbauförderungsmaßnahmen

I. Höhe der Förderung:

 1. Die Wohnbauförderung entspricht 30 % der bescheidmäßig vorgeschriebenen und entrichteten Aufschließungsabgabe.

 II. Förderungsvoraussetzungen:

 1. Die Richtlinien sind auf alle Bauvorhaben anzuwenden, für die eine Aufschließungsabgabe nach dem 1. Juli 2018 fällig wird.

2. Die Gemeinde Altlichtenwarth gewährt im Rahmen ihrer finanziellen Mittel österreich-ischen Staatsbürgern und EU-Bürger mit dem Hauptwohnsitz in der Gemeinde Alt-lichtenwarth unter Einhaltung der nachstehend angeführten Fördervoraussetzungen über schriftlichen Antrag einen einmaligen nicht rückzahlbaren Förderungsbeitrag, welcher sich nach der bescheidmäßig vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe gemäß der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 8200, richtet.

3. Der Antragsteller ist zur Leistung einer Aufschließungsabgabe rechtskräftig verpflichtet.

4. Die Aufschließungsabgabe ist vorerst in voller Höhe gemäß Vorschreibung zu be-gleichen.

5. Eine Ratenzahlung ist möglich - diese ist zu beantragen - es werden die vorgeschriebenen Zinsen (derzeit 6 %) berechnet.

6. Der Antragsteller muss mindestens zur Hälfte Eigentümer des Eigenheimes sein.

7. Ein Ansuchen um Zuerkennung einer Wohnbauförderung kann erst nach Vorlage der Fertigstellungsanzeige (samt der notwendigen Atteste bzw. Bescheinigungen) beim Gemeindeamt eingebracht werden.

8. Die Ausschüttung der Förderung erfolgt erst dann, wenn die ordnungsgemäße Fertigstellung des Objektes gegeben ist und die Begründung eines Hauptwohnsitzes erfolgte.

9. Der Förderungsbeitrag laut Punkt I., 1. kann nach der Fertigstellungsanzeige innerhalb einer Frist von drei Jahren beantragt werden.

10. Die Förderung wird nur gewährt, wenn keine anderweitige Zahlungsrückstände (Abgaben und Gebühren entsprechend der vierteljährlichen Vorschreibungen sowie Kanaleinmündungs-, Wasseranschluss und Ergänzungsgebühren derselben) an die Gemeinde Altlichtenwarth bestehen.

11. Auf die Gewährung eines Förderbetrages besteht kein Rechtsanspruch.

12. Falls die Fördermittel im aktuellen Budgetjahr ausgeschöpft sind, möge die Förderung im nächst folgendem ausgezahlt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Auszahlung sofort oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach der Antragstellung erfolgt.

13. Für die Errichtung von Zweitwohnhäusern ist die Gewährung eines Förderungsbeitrages grundsätzlich ausgeschlossen.

14. Über jedes diesbezügliche Ansuchen wird der Gemeinderat im Einzelfall nach Berücksichtigung der vorstehenden Förderungsvoraussetzungen entscheiden.